Klassenelternschaft


Die Klas­sen­el­tern­schaft besteht aus allen Erzie­hungs­be­rech­tig­ten der Schü­ler einer Klas­se. Eltern kön­nen durch Per­so­nen ver­tre­ten wer­den, denen die Erzie­hung des Schü­lers anver­traut ist (sie­he § 55 NSchG). Bei Wah­len und Abstim­mun­gen haben bei­de Eltern­tei­le zusam­men für ein Kind eine Stim­me. (§§ 88 90 NSchG)

Aufgaben (§ 96 NSchG)

Die Klas­sen­el­tern­schaft berät alle die Klas­se betref­fen­den Fra­gen und Pro­ble­me und berei­tet dar­über hin­aus Ent­schei­dun­gen z. B. auch des Schul­el­tern­ra­tes vor. Auch soll­te die Klas­sen­el­tern­schaft wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen der Klas­sen­kon­fe­renz vor­be­rei­ten, um ihrem Ver­tre­ter dort (min­des­tens 1 mit Stimm­recht) eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe zu geben.

Bera­tungs­punk­te für eine Klas­sen­el­tern­schaft auf einer Eltern­ver­samm­lung: s. Stich­wort Elternversammlung

Ins­be­son­de­re muss die Klas­sen­el­tern­schaft vor wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen, die die Klas­se betref­fen, vom Schul­lei­ter oder vom Klas­sen­leh­rer gehört werden.

Die Klas­sen­el­tern­schaft wählt für 2 Schul­jah­re (Schul­jahr: 01.08. — 31.07.)

  • den Vor­sit­zen­den / den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den / einer von bei­den soll (muss nicht) eine Frau sein
  • 1 Eltern­ver­tre­ter für die Klas­sen­kon­fe­renz (mit Stimmrecht)
  • 1 Stell­ver­tre­ter für die Klas­sen­kon­fe­renz (im Ver­tre­tungs­fall mit Stimmrecht)

Nach § 36 (3) NSchG kön­nen auf Beschluss der Gesamt­kon­fe­renz mehr als 1 stimm­be­rech­tig­ter Eltern­ver­tre­ter Mit­glie­der in der Klas­sen­kon­fe­renz sein. Der Antrag soll­te von den Eltern­ver­tre­tern in der Gesamt­kon­fe­renz gestellt werden!

Die Wah­len müs­sen nach der gül­ti­gen Wahl­ord­nung vor­ge­nom­men wer­den. Die übri­gen Ver­samm­lun­gen wer­den nach einer von der Eltern­schaft zu erlas­sen­den Geschäfts­ord­nung (gemäß § 95 NSchG) durchgeführt.

Aufgaben des Vorsitzenden einer Klassenelternschaft

Dem Vor­sit­zen­den einer Klas­sen­el­tern­schaft oblie­gen ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:

Er stellt Verbindungen her zu:

  • Eltern der Klas­se untereinander
  • Leh­rern der Klas­se ins­be­son­de­re dem Klassenlehrer
  • Ver­tre­tern der Eltern in Kon­fe­ren­zen und Ausschüssen
  • Mit­glie­dern des Schulelternrates
  • Vor­sit­zen­den der Klas­sen­el­tern­schaft von Parallelklassen

Er informiert über:

  • Beschlüs­se und neue recht­li­che Bestim­mun­gen, die die Kin­der der Klas­se betreffen
  • Ergeb­nis­se der Konferenzen
  • sei­ne Arbeit im Schulelternrat
  • Auf­ga­ben der Elternvertretung
  • Er berei­tet Ver­samm­lun­gen der Eltern vor:
  • Ort (Schu­le, Klub­raum etc.)
  • Ter­min (in Abspra­che mit dem Klas­sen­leh­rer und/oder ande­ren Lehrkräften)
  • Ver­schi­cken der Einladungen

Er führt Beschlüsse der Klassenelternschaft aus**

  • infor­miert den Klassenlehrer
  • schreibt an den Schulleiter
  • berich­tet dem Schulelternrat.

**Zu beach­ten: Mit­glie­der des Schul­el­tern­ra­tes sind an die Beschlüs­se ihrer Klas­sen­el­tern­schaft nicht gebun­den. Eltern­ver­tre­ter üben kein “impe­ra­ti­ves” (gebun­de­nes), son­dern ein “frei­es” Man­dat aus, d.h., sie sind an Auf­trä­ge, Wei­sun­gen nicht gebun­den. Stimmt also ein Mit­glied des Schul­el­tern­ra­tes anders ab, als die Klas­sen­el­tern­schaft es beschlos­sen hat, so ist sein Abstim­mungs­ver­hal­ten recht­mä­ßig; der Klas­sen­el­tern­schaft bleibt die Mög­lich­keit, die­ses Ver­hal­ten nach Erklä­rung zu akzep­tie­ren oder den Eltern­ver­tre­ter abzu­wäh­len mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der Wahl­be­rech­tig­ten (sie­he § 91 Abs. 3 Nr. 1 NSchG). Übri­gens gilt der Grund­satz des frei­en Man­da­tes nicht nur für die Mit­glie­der des Schul­el­tern­ra­tes, son­dern für alle Ämter der Eltern­ver­tre­tung, also auch auf Gemein­de , Stadt , Kreis und Landesebene.

Aufgaben des Stellvertreters

Der Stell­ver­tre­ter des Klas­sen­el­tern­schafts­vor­sit­zen­den hat nach dem Nie­der­säch­si­schen Schul­ge­setz kei­ne her­aus­ge­ho­be­ne Funk­ti­on; bei Ver­hin­de­rung des Vor­sit­zen­den (z.B. durch Krank­heit, Abwe­sen­heit etc.) gehen alle Rech­te und Pflich­ten auf ihn über. Dar­über hin­aus erscheint es sinn­voll, dass der Stell­ver­tre­ter den Vor­sit­zen­den bei sei­ner Arbeit ent­las­tet. Hier soll­te durch ein Gespräch zwi­schen bei­den eine Arbeits­auf­tei­lung vor­ge­nom­men werden.

§ 36 NSchG

§ 88 — 96 NSchG